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   VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260   

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https://dejure.org/2020,28894
VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260 (https://dejure.org/2020,28894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2020 - 1 ZB 20.260 (https://dejure.org/2020,28894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2020 - 1 ZB 20.260 (https://dejure.org/2020,28894)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3
    Anfechtung der Beseitigungsanordnung einer Einfriedung im Außenbereich

  • rewis.io

    Anfechtung der Beseitigungsanordnung einer Einfriedung im Außenbereich

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen" sind zu bejahen" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG" B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011" 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG" B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004" 838).
  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 9 ZB 16.1068

    Ausübung des Vorkaufsrechts an einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 9 ZB 16.1068 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen" sind zu bejahen" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG" B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011" 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG" B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004" 838).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Nach Art. 28 BayVwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte dieses Beteiligten eingreift (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111).
  • BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70

    Vorliegen eines erwerbsgärtnerischen Betriebs als Privilegierungstatbestand -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Denn damit wird außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.1971 - IV B 109.70 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.7.2013 - OVG 2 N 31.11 - juris).
  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen" sind zu bejahen" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG" B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011" 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG" B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004" 838).
  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gehen unabhängig davon, dass die erhobene Aufklärungsrüge bereits nicht hinreichend dargelegt ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 4), ins Leere.
  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 1 ZB 15.1897

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vorbescheides (hier: keine wegemäßige Erschließung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Eine verfahrensrechtlich beachtliche Ergänzung setzt allerdings voraus, dass der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 ZB 15.1897 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53).
  • BVerwG, 09.06.1999 - 11 B 47.98

    Klage gegen Zweite Teilbetriebsgenehmigung für Kernkraftwerk Brokdorf endgültig

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231).
  • BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99

    Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11

    Beseitigungsanordnung für die Einfriedung und Raufeneinhausung eines

  • VG Ansbach, 08.07.2021 - AN 3 K 20.00288

    Erfolglose Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für eine Gartenhütte sowie

    Eine Verfahrensfreiheit des Zauns liegt wohl nicht vor, da die Klägerin keine Landwirtschaft im Sinne des BauGB betreibt (s.u.) und die Einfriedung auch erkennbar keinem anderen der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b BayBO genannten privilegierten Zwecke dient (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260).

    Insofern stellt die Errichtung der Hütte schon durch ihre nicht auf eine landwirtschaftliche Nutzung (im oben definierten Sinne) abzielende Bodenversieglung und der Zaun durch eine Landwirtschaft im Übrigen mindestens behindernde Wirkung eine wesensfremde Nutzung des Außenbereichs dar (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 23.10.2023 - 1 ZB 23.775

    Beseitigungsanordnung für Jagdhütte

    Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260 - juris Rn. 13).
  • VG Bayreuth, 02.02.2023 - B 2 K 19.1169

    Obstbau, Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau, gartenbauliche Erzeugung, Betrieb,

    Die Errichtung des Geräteschuppens stellt durch seine Bodenversieglung, die Errichtung des Wildschutzzauns durch seine mindestens behindernde Wirkung selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild eine wesensfremde Nutzung des Außenbereichs dar (BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 1 ZB 20.260 - BeckRS 2020, 24694 Rn. 10).
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